
Autor: Gerhard Preslmayer
Wer über Mitarbeiterbindung nachdenkt, kommt nicht umhin, sich mit dem gesamten Employer Branding Prozess als Teil einer allumfassenden Branding-Strategie auseinanderzusetzen. Eine authentische Arbeitgebermarke mit Ecken und Kanten, die von den Mitarbeitern nicht nur akzeptiert, sondern auch vorgelebt wird, ist eine perfekte Basis für alle Maßnahmen, die in Richtung Mitarbeiterbindung konzipiert werden.
Noch immer verwechseln zu viele B2B-Unternehmen Employer Branding mit Recruiting Maßnahmen, die sich operativ und eher punktuell ausrichten und oft als kurzer Effekt schnell verpuffen. In klarer Abgrenzung dazu ist Employer Branding strategisch angelegt. Employees first – hier geht es darum, Ihr Unternehmen als attraktive Arbeitgebermarke zu positionieren und nicht nur mehr Bekanntheit und Image zu erreichen, sondern auch Mitarbeiter zu binden. Dazu sollten Sie in der Kommunikation auf die richtigen Werte setzen. Warum ist es verlockend, für Ihr Unternehmen zu arbeiten? Und warum fühlen sich bestehende Mitarbeiter in Ihrem Unternehmen wohl? Entscheidend ist weniger der glänzende Auftritt, sondern glaubwürdige, authentische und konstante Aussagen, die auf die Werte Ihres Unternehmens einzahlen.
Für gutes Employer Branding gibt es kein Patentrezept. Jedes Unternehmen ist einzigartig und pflegt eine andere Unternehmenskultur: So individuell wie Menschen und Unternehmen als Gemeinschaft agieren, so unterschiedlich können die Strategien aussehen. Aber damit eine Strategie zum Ziel führt, sollte sie in jedem Fall zur Mitarbeiteridentifikation beitragen, Bewerbern eine Orientierung ermöglichen und beteiligte Organisationen inhaltlich dirigieren. In den verschiedenen Handlungsfeldern ist die Interne Kommunikation einer der Hebel, um den Mitarbeiterbindungsindex zu optimieren. Ist die Interne Kommunikation gut und konsequent geführt, können Erwartungen und Vorstellungen der Mitarbeiter geprägt und Vertrauensanker gesetzt werden. Selbst in Gruppen, egal ob groß oder klein, können diese Impulse Veränderungen in Haltungen auslösen und die Gruppe der überzeugten Skeptiker wie Ablehnenden verkleinern sowie die Gruppe der Missionare und Überzeugten vergrößern.
Allein die Statistik spricht Bände und ist eine klare Aufforderung, die interne Kommunikation mit aller Professionalität in Unternehmen voranzutreiben: Nur 50 Prozent der Mitarbeiter in deutschen Unternehmen sind mit der Internen Kommunikation zufrieden. Und in Österreich ist das leider nicht besser! Das führt zwangsläufig zu Resignation, erhöhter Fluktuation und erhöht den Recruitingaufwand enorm. Schließlich sind zufriedene Mitarbeiter zu 22 Prozent produktiver als ihre unzufriedenen Kollegen.
Ein triftiger Grund, sich ernsthaft mit dem eigenen Employer Branding Prozess auseinanderzusetzen: Der Aushang am schwarzen Brett, das periodische Rundmail und die jährliche Weihnachtsfeier reichen längst nicht mehr aus! Wer auf die Kritik in Mitarbeiterbefragungen, zu wenig informiert zu sein, mit einem Verweis auf das Internet reagiert, hat die Zeichen der Zeit noch nicht verstanden. Denn gefragt sind laufende, dialogorientierte Kommunikationsmaßnahmen.
"Interne Kommunikation ist keine Einbahnstraße und muss Bottom-up und Top-Down gleichzeitig funktionieren. Deshalb ist sie eine der wichtigsten Managementaufgaben und sollte wahrgenommen werden“, weiß Gerhard Preslmayer, Senior Advisor to the Board.
Er ist Employer Branding Manager, zertifiziert durch die Deutsche Employer Branding Akademie in Kooperation mit der TU München und der WU Wien. Mit seinem Know-how begleitet er seit über 10 Jahren Unternehmen bei der Entwicklung einer starken Arbeitgebermarke und in Multi-Channel Recruiting Kampagnen.
Als zentrale Kommunikationsplattform, die 7/24 und mobil verfügbar ist, liefert eine Mitarbeiter-App einen äußerst relevanten Baustein für die Interne Kommunikation, denn sie bietet über sämtliche Hierarchieebenen hinweg einen direkten Draht zu allen Mitarbeitern. Mit der von uns entwickelten Lösung hAPPydo® können umfangreiche Ziele erreicht werden: Die Kommunikation funktioniert über alle Ebenen hinweg – vom Produktionsmitarbeiter über den Verkauf bis hinein ins Top-Management, unabhängig von Firmenrechner, Smartphone oder dem Intranet. Aktuellste unternehmensinterne Informationen können zur Verfügung gestellt werden und Zusatzfunktionen wie Push-Nachrichten, Umfragen, Eventkalender mit Registrierung und Zugriff auf die aktuelle Ausgabe des Mitarbeitermagazins und weitere Services runden das Angebot ab. Die App, die auf dem Content Management System hAPPydo® und einem Lizenzmodell basiert, kann ganz einfach zentral oder dezentral gepflegt werden.
Die Verknüpfung der Internen Kommunikation mit einer laufenden Recruiting Kampagne ist auch eine perfekte Gelegenheit, Schubkraft für die Mitarbeiterbindung zu erzielen. Der Global Player Greiner Bio-One, ein österreichisch-deutsches Medizintechnik-Unternehmen, das in seiner aktuellen Employer Branding Kampagne mit Plakaten, einer gebrandeten Straßenbahn, Bespielungen am Linzer Hauptbahnhof und einer Reihe anderer Maßnahmen arbeitet, kombinierte seine Kampagne mit einem internen Gewinnspiel: Mitarbeiter waren aufgerufen, originelle Fotos von den Kampagnenplakaten, der Straßenbahn oder den anderen Maßnahmen einzureichen – die besten werden laufend prämiert. Es braucht eben oft nur gute Ideen und nicht zwingend riesige Budgets, um Mitarbeiter einzubeziehen!

Mitarbeiter*innen fotografieren die aktuelle Employer Branding Kampagne von Greiner Bio-One
Zwar ist die Wertschätzung der Mitarbeiter mittlerweile in den meisten Unternehmen angekommen, aber hier ist noch viel Luft nach oben. Eine der Herausforderungen ist dabei die Botschaft, denn: Gesagt ist noch nicht gehört, gehört ist noch nicht verstanden, verstanden ist noch nicht einverstanden. Dabei ist gerade die Übereinstimmung der Schlüssel zum Geheimnis. Sind die Mitarbeiter mit dem Verhalten, der Unternehmenskultur und den Versprechen einverstanden, leben sie die Unternehmenswerte und werden automatisch zu Testimonials.
Als Auftakt eines solchen Prozesses ist eine Kulturanalyse im Unternehmen empfehlenswert. Wir begleiten solche Prozesse mit strukturierten Workshops, die individuell auf das jeweilige Unternehmen abgestimmt sind, und evaluieren über Fokuskgruppen Inhalte und Werte, anhand derer wir uns bei der Strategie-Entwicklung orientieren. Die Praher Plastics Austria GmbH, ein internationaler Spezialist in der Entwicklung und Verarbeitung technischer Kunststoffe mit Sitz in Schwertberg, haben wir hier mit einem guten Fundament ausgestattet und die Employer Branding Strategie intern ausgerollt. Ein persönlich adressierter Brief an alle Mitarbeiter beinhaltete eine knappe Vorstellung der Strategie, ein ehrliches Dankeschön für die Zusammenarbeit und die Einladung zu einem gemeinsamen Sommerfest. Auf diesem Sommerfest stellte Praher das Versprechen “Gemeinsam sind wir regelrecht gut“ sowie alle Motivwelten vor. Die Rückseiten von gebrandeten Postkarten wurden von Mitarbeitern ausgefüllt und in einer gemeinsamen Aktion die Postkarten an Luftballons gebunden und losgelassen. Ein schöner, wirkungsvoller Symbolakt für einen gemeinsamer Start in die Zukunft.



Zugegeben: Den meisten Unternehmen fehlen heute der Mut und die Zeit, sich intensiv mit der Frage auseinanderzusetzen, wer sie als Arbeitgeber wirklich sind oder wer sie in Zukunft sein wollen. Denn für Unternehmen heißt das auch, die eigenen Grenzen zu kennen und diese nicht zu verstecken. Unrealistische Versprechungen führen zur Enttäuschung, jedoch nicht zu einer hohen Mitarbeiterpassung. Employer Branding ist ganz klar eine unserer Kernkompetenzen – damit Ihre Unternehmenswerte lebendig von innen heraus gelebt werden. Denn eine bessere Außenwirkung als zufriedene Mitarbeiter werden Sie kaum finden.
Wissen Sie, wer Sie als Arbeitgeber sind? Mein Team und ich helfen Ihnen dabei, Ihr individuelles Arbeitgeberprofil optimal hervorzuheben. Wir machen Ihre Ecken & Kanten unverwechselbar.

Gerhard Preslmayer
Senior Creative Advisor
Mail gerhard.preslmayer@beyond.global

Autor: Gerhard Preslmayer
Wer über Mitarbeiterbindung nachdenkt, kommt nicht umhin, sich mit dem gesamten Employer Branding Prozess als Teil einer allumfassenden Branding-Strategie auseinanderzusetzen. Eine authentische Arbeitgebermarke mit Ecken und Kanten, die von den Mitarbeitern nicht nur akzeptiert, sondern auch vorgelebt wird, ist eine perfekte Basis für alle Maßnahmen, die in Richtung Mitarbeiterbindung konzipiert werden.
Noch immer verwechseln zu viele B2B-Unternehmen Employer Branding mit Recruiting Maßnahmen, die sich operativ und eher punktuell ausrichten und oft als kurzer Effekt schnell verpuffen. In klarer Abgrenzung dazu ist Employer Branding strategisch angelegt. Employees first – hier geht es darum, Ihr Unternehmen als attraktive Arbeitgebermarke zu positionieren und nicht nur mehr Bekanntheit und Image zu erreichen, sondern auch Mitarbeiter zu binden. Dazu sollten Sie in der Kommunikation auf die richtigen Werte setzen. Warum ist es verlockend, für Ihr Unternehmen zu arbeiten? Und warum fühlen sich bestehende Mitarbeiter in Ihrem Unternehmen wohl? Entscheidend ist weniger der glänzende Auftritt, sondern glaubwürdige, authentische und konstante Aussagen, die auf die Werte Ihres Unternehmens einzahlen.
Für gutes Employer Branding gibt es kein Patentrezept. Jedes Unternehmen ist einzigartig und pflegt eine andere Unternehmenskultur: So individuell wie Menschen und Unternehmen als Gemeinschaft agieren, so unterschiedlich können die Strategien aussehen. Aber damit eine Strategie zum Ziel führt, sollte sie in jedem Fall zur Mitarbeiteridentifikation beitragen, Bewerbern eine Orientierung ermöglichen und beteiligte Organisationen inhaltlich dirigieren. In den verschiedenen Handlungsfeldern ist die Interne Kommunikation einer der Hebel, um den Mitarbeiterbindungsindex zu optimieren. Ist die Interne Kommunikation gut und konsequent geführt, können Erwartungen und Vorstellungen der Mitarbeiter geprägt und Vertrauensanker gesetzt werden. Selbst in Gruppen, egal ob groß oder klein, können diese Impulse Veränderungen in Haltungen auslösen und die Gruppe der überzeugten Skeptiker wie Ablehnenden verkleinern sowie die Gruppe der Missionare und Überzeugten vergrößern.
Allein die Statistik spricht Bände und ist eine klare Aufforderung, die interne Kommunikation mit aller Professionalität in Unternehmen voranzutreiben: Nur 50 Prozent der Mitarbeiter in deutschen Unternehmen sind mit der Internen Kommunikation zufrieden. Und in Österreich ist das leider nicht besser! Das führt zwangsläufig zu Resignation, erhöhter Fluktuation und erhöht den Recruitingaufwand enorm. Schließlich sind zufriedene Mitarbeiter zu 22 Prozent produktiver als ihre unzufriedenen Kollegen.
Ein triftiger Grund, sich ernsthaft mit dem eigenen Employer Branding Prozess auseinanderzusetzen: Der Aushang am schwarzen Brett, das periodische Rundmail und die jährliche Weihnachtsfeier reichen längst nicht mehr aus! Wer auf die Kritik in Mitarbeiterbefragungen, zu wenig informiert zu sein, mit einem Verweis auf das Internet reagiert, hat die Zeichen der Zeit noch nicht verstanden. Denn gefragt sind laufende, dialogorientierte Kommunikationsmaßnahmen.
"Interne Kommunikation ist keine Einbahnstraße und muss Bottom-up und Top-Down gleichzeitig funktionieren. Deshalb ist sie eine der wichtigsten Managementaufgaben und sollte wahrgenommen werden“, weiß Gerhard Preslmayer, Senior Advisor to the Board.
Er ist Employer Branding Manager, zertifiziert durch die Deutsche Employer Branding Akademie in Kooperation mit der TU München und der WU Wien. Mit seinem Know-how begleitet er seit über 10 Jahren Unternehmen bei der Entwicklung einer starken Arbeitgebermarke und in Multi-Channel Recruiting Kampagnen.
Als zentrale Kommunikationsplattform, die 7/24 und mobil verfügbar ist, liefert eine Mitarbeiter-App einen äußerst relevanten Baustein für die Interne Kommunikation, denn sie bietet über sämtliche Hierarchieebenen hinweg einen direkten Draht zu allen Mitarbeitern. Mit der von uns entwickelten Lösung hAPPydo® können umfangreiche Ziele erreicht werden: Die Kommunikation funktioniert über alle Ebenen hinweg – vom Produktionsmitarbeiter über den Verkauf bis hinein ins Top-Management, unabhängig von Firmenrechner, Smartphone oder dem Intranet. Aktuellste unternehmensinterne Informationen können zur Verfügung gestellt werden und Zusatzfunktionen wie Push-Nachrichten, Umfragen, Eventkalender mit Registrierung und Zugriff auf die aktuelle Ausgabe des Mitarbeitermagazins und weitere Services runden das Angebot ab. Die App, die auf dem Content Management System hAPPydo® und einem Lizenzmodell basiert, kann ganz einfach zentral oder dezentral gepflegt werden.
Die Verknüpfung der Internen Kommunikation mit einer laufenden Recruiting Kampagne ist auch eine perfekte Gelegenheit, Schubkraft für die Mitarbeiterbindung zu erzielen. Der Global Player Greiner Bio-One, ein österreichisch-deutsches Medizintechnik-Unternehmen, das in seiner aktuellen Employer Branding Kampagne mit Plakaten, einer gebrandeten Straßenbahn, Bespielungen am Linzer Hauptbahnhof und einer Reihe anderer Maßnahmen arbeitet, kombinierte seine Kampagne mit einem internen Gewinnspiel: Mitarbeiter waren aufgerufen, originelle Fotos von den Kampagnenplakaten, der Straßenbahn oder den anderen Maßnahmen einzureichen – die besten werden laufend prämiert. Es braucht eben oft nur gute Ideen und nicht zwingend riesige Budgets, um Mitarbeiter einzubeziehen!

Mitarbeiter*innen fotografieren die aktuelle Employer Branding Kampagne von Greiner Bio-One
Zwar ist die Wertschätzung der Mitarbeiter mittlerweile in den meisten Unternehmen angekommen, aber hier ist noch viel Luft nach oben. Eine der Herausforderungen ist dabei die Botschaft, denn: Gesagt ist noch nicht gehört, gehört ist noch nicht verstanden, verstanden ist noch nicht einverstanden. Dabei ist gerade die Übereinstimmung der Schlüssel zum Geheimnis. Sind die Mitarbeiter mit dem Verhalten, der Unternehmenskultur und den Versprechen einverstanden, leben sie die Unternehmenswerte und werden automatisch zu Testimonials.
Als Auftakt eines solchen Prozesses ist eine Kulturanalyse im Unternehmen empfehlenswert. Wir begleiten solche Prozesse mit strukturierten Workshops, die individuell auf das jeweilige Unternehmen abgestimmt sind, und evaluieren über Fokuskgruppen Inhalte und Werte, anhand derer wir uns bei der Strategie-Entwicklung orientieren. Die Praher Plastics Austria GmbH, ein internationaler Spezialist in der Entwicklung und Verarbeitung technischer Kunststoffe mit Sitz in Schwertberg, haben wir hier mit einem guten Fundament ausgestattet und die Employer Branding Strategie intern ausgerollt. Ein persönlich adressierter Brief an alle Mitarbeiter beinhaltete eine knappe Vorstellung der Strategie, ein ehrliches Dankeschön für die Zusammenarbeit und die Einladung zu einem gemeinsamen Sommerfest. Auf diesem Sommerfest stellte Praher das Versprechen “Gemeinsam sind wir regelrecht gut“ sowie alle Motivwelten vor. Die Rückseiten von gebrandeten Postkarten wurden von Mitarbeitern ausgefüllt und in einer gemeinsamen Aktion die Postkarten an Luftballons gebunden und losgelassen. Ein schöner, wirkungsvoller Symbolakt für einen gemeinsamer Start in die Zukunft.



Zugegeben: Den meisten Unternehmen fehlen heute der Mut und die Zeit, sich intensiv mit der Frage auseinanderzusetzen, wer sie als Arbeitgeber wirklich sind oder wer sie in Zukunft sein wollen. Denn für Unternehmen heißt das auch, die eigenen Grenzen zu kennen und diese nicht zu verstecken. Unrealistische Versprechungen führen zur Enttäuschung, jedoch nicht zu einer hohen Mitarbeiterpassung. Employer Branding ist ganz klar eine unserer Kernkompetenzen – damit Ihre Unternehmenswerte lebendig von innen heraus gelebt werden. Denn eine bessere Außenwirkung als zufriedene Mitarbeiter werden Sie kaum finden.
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Speicher 1
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1.1 beyond global – im Folgenden als Agentur bezeichnet – erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Agentur und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Die AGB sind ausschließlich für Rechtsbeziehung mit Unternehmern anwendbar, sohin B2B.
1.2 Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von der Agentur schriftlich bestätigt werden.
1.3 Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des Kunden widerspricht die Agentur ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch die Agentur bedarf es nicht.
1.4 Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens sowie auf die konkret geänderten Klauseln wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen. Diese Zustimmungsfiktion gilt nicht für die Änderung wesentlicher Leistungsinhalte und Entgelte.
1.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
1.6 Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich.
Die Agentur weist den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (z.B. Facebook, im Folgenden kurz: Anbieter) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigen Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von der Agentur nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. Die Agentur arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch dem Auftrag des Kunden zu Grunde. Ausdrücklich anerkennt der Kunde mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. Die Agentur beabsichtigt, den Auftrag des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von „Social Media Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann die Agentur aber nicht dafür einstehen, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.
Hat der potentielle Kunde die Agentur vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt die Agentur dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:
3.1 Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Agentur treten der potentielle Kunde und die Agentur in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.
3.2 Der potentielle Kunde anerkennt, dass die Agentur bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.
3.3 Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der Agentur ist dem potentiellen Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.
3.4 Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.
3.5 Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der Agentur im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.
3.6 Sofern der potentielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von der Agentur Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies der Agentur binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.
3.7 Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die Agentur dem potentiellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass die Agentur dabei verdienstlich wurde.
3.8 Der potentielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich 20 % Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei der Agentur ein.
4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur.
4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt.
4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.
5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).
5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.
5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.
6.1 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der Agentur schriftlich zu bestätigen.
6.2 Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Agentur aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde und die Agentur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
6.3 Befindet sich die Agentur in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der Agentur schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
7.1 Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
b) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Agentur eine taugliche Sicherheit leistet;
7.2 Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Agentur fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.
8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.
8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.
8.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.
8.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten, die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.
8.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
9.1 Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von der Agentur gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Agentur.
9.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, der Agentur die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 20,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
9.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Agentur sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.
9.4 Weiters ist die Agentur nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.
9.5 Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Agentur für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).
9.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Agentur aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
10.1 Alle Leistungen der Agentur, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit - insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses - zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Agentur, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.
10.2 Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und - soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig. Die Herausgabe aller sogen. „offenen Dateien“ wird damit ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil. Die Agentur ist nicht zur Herausgabe verpflichtet. D.h. ohne vertragliche Abtretung der Nutzungsrechte auch für „elektronische Arbeiten“ hat der Auftraggeber keinen Rechtsanspruch darauf.
10.3 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist - unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
10.4 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig.
10.5 Für Nutzungen gemäß Abs 4. steht der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.
10.6 Der Kunde haftet der Agentur für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.
11.1 Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
11.2 Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).
12.1 Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch die Agentur, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
12.2 Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Agentur zu. Die Agentur wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.
12.3 Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die Agentur ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die Agentur haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.
12.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber der Agentur gemäß § 933b Abs 1 AGBG erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 AGBG wird ausgeschlossen.
13.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Agentur und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“.
13.2 Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von der Agentur erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
13.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Agentur. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
Für Verträge, die mit einer der Agentur Gesellschaften in Österreich oder Deutschland geschlossen werden, gilt das Recht desjenigen Landes, in dem die GmbH ihren Sitz hat. Verträge, die mit den österreichischen Agenturen geschlossen werden, unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen. Verträge, die mit den deutschen Agenturen geschlossen werden, unterliegen dem deutschen Recht, insbesondere den Bestimmungen des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Das UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.
15.1 Erfüllungsort ist der Sitz der jeweiligen Agentur. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Agentur die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.
15.2 Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der Agentur sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Agentur berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
15.3 Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.